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DSGVO / Verschwiegenheit
Verpflichtende Unterrichtung

Wie verpflichten Unternehmen Ihre Beschäftigten zur Verschwiegenheit? Die deutschen Datenschutzbehörden haben dazu eine Mustervorlage veröffentlicht.

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Nach Art. 29 der neuen Datengrundschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen Beschäftigte eines Unternehmens oder eines dienstleistenden Auftragsverarbeiters personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters verarbeiten, es sei denn, eine gesetzliche Regelung schreibt eine Verarbeitung dieser Daten vor.

Für den Fall der Auftragsverarbeitung bestimmt Art. 28 Abs. 3 Satz 2, dass der beauftragte Dienstleister ihm unterstellte Personen, die personenbezogenen Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit verpflichten muss. Nach Meinung der Datenschutzkonferenz (DSK), der die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder angehören, gilt diese „verpflichtende Unterrichtung“ auch für Unternehmen und ihre Beschäftigten, auch wenn der Passus in der DSGVO nicht verbindlich geregelt ist.

Die DSK empfiehlt, die verpflichtende Unterrichtung in Form einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung umzusetzen. Dafür hat sie eine Mustervorlage veröffentlicht. Gleichzeitig weist sie auf die Vorläufigkeit dieser Auffassung hin. Diese stehe unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

Veröffentlicht am 04.06.2018