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TR Resiscan / Ersetzendes Scannen
Organisatorische Erleichterungen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Technische Richtlinie für das „Ersetzende Scannen“ erneuert.

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Die Bundesregierung treibt die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung durch verschiedene Programme seit Jahren voran. Inzwischen laufen die Umsetzungsfristen ab. So tritt am 27. November 2018 das „E-Rechnungs-Gesetz“ in Kraft, das die Kernelemente einer elektronischen Rechnung und damit die Grundlage für ein einheitliches Rechnungsformat in den öffentlichen Verwaltungen der EU-Mitgliedsstaaten definiert. Und auch das Regierungsprogramm "Digitale Verwaltung 2020" zeigt langsam Wirkung.

Das BSI hat nun die Technische Richtlinie 03138 für das "Ersetzende Scannen" (TR RESISCAN) überarbeitet. Die Richtlinie beschreibt, wie das "Übertragen und Vernichten des Papieroriginals" erfolgen muss, damit die digitale Kopie eines gescanntes Original langfristig vor Gericht seine Beweiskraft erhalten kann.

Nun wurde die Richtlinie unter anderem an die rechtlichen Rahmenbedingungen der europaweit gültigen eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (EU) Nr. 2016/679 angepasst.

Das BSI schreibt sich auf die Fahnen, den bisherigen Prozess organisatorisch vereinfacht zu haben. Beispielsweise können im Scanprozess und im Rahmen der Beweiswerterhaltung für die Integritätssicherung statt personenbezogenen Signaturen nun auch elektronische Siegel eingesetzt werden, die einer juristischen Person zugeordnet sind. Diese neuen Möglichkeiten wurden laut BSI bereits von ersten Anwendern in der Bundesverwaltung für die vertrauenswürdige Digitalisierung genutzt.

Die aktuelle Version 1.2 der BSI TR-03138 "Ersetzendes Scannen" (RESISCAN) umfasst neben dem Hauptdokument mit dem modularen Anforderungskatalog die Anlage P - Prüfspezifikation. Daneben gibt es folgende informative Anwendungshinweise:
* Ergebnis der Risikoanalyse (Anwendungshinweis A),
* Antworten auf häufig gestellte Fragen (Anwendungshinweis F),
* unverbindliche rechtliche Hinweise zur Anwendung der TR-RESISCAN (Anwendungshinweis R) und
* eine exemplarische Verfahrensanweisung (Anwendungshinweis V).

Veröffentlicht am 17.08.2018


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