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DSGVO / Abmahnungen
Keine Entwarnung

Webseitenbetreiber müssen weiter mit Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechnen. Das legt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg nahe.

Es war die bislang höchste Instanz, in der sich deutsche Gerichte nach Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 mit der Abmahnfähigkeit von Webseiten beschäftigten. Die Landgerichte in Hamburg, Würzburg und Bochum hatten unterschiedliche Urteile gesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Abmahnfähigkeit von Webseiten nun erstmals in zweiter Instanz.

Beide Seiten verurteilt

Vor dem OLG ging es um einen Streit zweier Unternehmen aus der Pharmabranche, die sich gegenseitig Verstöße gegen die datenschutzkonforme Gestaltung von Bestellprozessen und die Frage der korrekten Einwilligung/ Pseudonymisierung bei der Übertragung von Nutzerdaten vorgeworfen hatten.

In der ersten Instant hatte das LG Hamburg in diesem Fall entscheiden, dass Datenschutzverstöße immer dann abgemahnt werden können, wenn es sich um die entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt. Am Ende wurden beide Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt.

Eine Zusammenfassung und Bewertung der Ereignisse haben die Experten von eRecht24.de veröffentlicht.

Veröffentlicht am 17.12.2018


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